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Patientenverfügung

Hier können Sie Ihre Patientenverfügung erstellen und auch Verfügungen für weitere Personen erstellen, die keinen eigenen Internetzugang haben.

Mit einer Patientenverfügung kann ein einwilligungsfähiger und volljähriger Mensch seinen Willen für nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen im Voraus schriftlich verfügen. Nach dem Gesetz zur Patientenverfügung können alle Situationen, unabhängig von der Art und dem Stadium der Erkrankung, verbindlich geregelt werden.

Das sind insbesondere:

  • die Sterbephase (letzte Stunden und Tage)
  • das Endstadium einer unheilbaren Erkrankung (letzte Wochen und Monate)
  • weit fortgeschrittene Hirnabbauprozesse, z. B. bei Demenz (immer fortschreitend, immer tödlich)
  • unumkehrbare Hirnschädigung, z. B. durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung, sogenanntes (Wach-)Koma (so kann man jahre- und jahrzehntelang am Leben erhalten werden)

Vor dem Ausfüllen einer Patientenverfügung sollten Sie sich überlegen, welche Situationen Sie regeln wollen und welche medizinischen Maßnahmen in diesen Situationen unterlassen, beendet oder ergriffen werden sollen (z. B. künstliche Flüssigkeits- und Nahrungsgabe, Antibiotika, Beatmung, Schrittmacher usw.).

  • Besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit Ihren Angehörigen und Ihrem Arzt.
  • Kreuzen Sie die entsprechenden Kästchen in der ausgewählten Verfügung an.
  • Streichen Sie die nichtzutreffenden Kästchen sauber durch.
  • Wichtig ist Ihre vollständige, eigenhändige Unterschrift mit Datumsangabe.
  • In den Leerzeilen der Formulare können Sie handschriftliche Ergänzungen vornehmen.
  • Für medizinische Fragen ist keine gerichtliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung notwendig. Ihre Verfügung ist sofort nach Unterschrift bindend.
  • Eventuelle Kopien sollte man aber besser z. B. beim Ortsgericht für einige wenige Euro beglaubigen lassen.
  • Bei möglichen Zweifeln an der „Einwilligungsfähigkeit“ sollte diese Einwilligungsfähigkeit von einem (Fach)-Arzt oder Notar attestiert werden.
  • Für die Patientenverfügung sollten Sie sich Zeit lassen und bei Unklarheiten und Fragen Rat von juristisch und palliativ erfahrenen Experten suchen, die wissen, worauf es ankommt.

Eine sinnvolle Ergänzung zur Patientenverfügung ist „Meine Wertvorstellungen“, in der eigene Wünsche, Anliegen und Werte festgehalten werden können.

Checkliste zur Patienten Verfügung 

Hier ist eine kleine Checkliste, nach der man vorhandene Unterlagen durchsehen kann und die man beachten sollte, wenn man Formulare von anderen Anbietern ausfüllt.

Jedes Blatt unterschreiben
Wenn man eine Vorlage selber ausdruckt oder kopiert, dann hat man meist einzelne Zettel. Einzelne Zettel müssen immer auch einzeln auf jedem Blatt unterschrieben werden. Anders kann die Gültigkeit leicht angezweifelt werden.

Bestimmtheit, der Fall muss klar beschrieben werden
Zwingend muss heutzutage in einer Patientenverfügung stehen, wann sie gelten soll. Nur in Todesnähe oder auch bei einem schweren Hirnschaden. Oder jetzt und ohne Einschränkung sofort! Und die Verfügung ist natürlich nicht relevant, solange der Patient für sich entscheiden und dies selber mitteilen kann.

Zwei Ärzte als Gutachter für Zustand sind realitätsfern
Oft steht in Verfügungen, dass zwei (unabhängige, erfahrene, neurologisch Fachärzte …) Ärzte bestätigen sollen, dass ein Patient mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr wacher werden wird. Wo sollen wir in der Rhön zwei voneinander unabhängige erfahrene Neurologen in ein Pflegeheim im Bayrischen Wald oder der Lausitz bekommen. Das ist unrealistisch. Es reicht, wenn der behandelnde Arzt es bestätigt.

In Kontakt treten oder verstehen können?
Oft heißt es, dass der Patient nicht in Kontakt treten kann. Eigentlich ist es doch so, dass es reicht, wenn er von den Menschen, die ihn versorgen nicht mehr verstanden werden kann. Das ist ein großer Unterschied. Und letzteres ist quälender, als wenn man nichts mehr mitbekommt und sich nicht um Kontaktaufnahme bemüht.

Ausdauernde Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Das ist eine oft zu lesende Formulierung, Aber: Eine „ausdauernde Hilfe“ wird schnell übergriffig und unangenehm für den Patienten. Es reicht doch völlig aus, wenn man hier schreibt „auf natürliche Weise nicht mehr essen und trinken kann“.

Gültigkeit der Verfügung jetzt
Das ist ganz oft bei hochaltrigen, vielfach kranken Menschen zuhause und im Pflegeheim der Fall, dass die Verfügung einfach JETZT gelten soll. Nicht erst unter bestimmten Umständen. Aber in vorgefertigten Angeboten gibt es diese Auswahlmöglichkeit nur sehr selten.

Keine Klinikeinweisung mehr.
Keine Klinikaufnahme, auch wenn man dann dort stirbt, wo man ist. Am Lebensende ist das oft ein großer Wunsch. Aber in Patientenverfügungen ist diese konkrete Angabe selten vorgesehen. Unsere Patientenverfügung wurde deshalb so ergänzt, dass man eine Klinikeinweisung verhindern kann, wenn man für sich selber entschieden hat, dass man in den im ersten Abschnitt angegebenen Lebens- oder Sterbenssituationen nicht mehr in ein Krankenhaus möchte, sondern zuhause oder im Pflegeheim bleiben will. Gerade bei hochaltrigen, lebenssatten Menschen gilt dies oft auch genau jetzt schon. Denn auch dort wo man lebt, kann man exzellent leidenslindernd behandelt werden.

Lebenserhaltung oder Leidenslinderung
Bei den möglichen Behandlungen steht oft die Formulierung „erwünscht, wenn es für die Leidenslinderung nötig ist!“ Gerade Infusionen, Antibiotika, Bluttransfusionen, Dialyse usw. können für die Leidenslinderung durch rein palliative Maßnahmen ersetzt werden.

Umgang mit Herzschrittmacher, Defibrillator
Ein Herzschrittmacher wird selten erwähnt, ein eingebauter Defibrillator noch seltener. Beides darf und muss deaktiviert werden, wenn der Patient keine Lebensverlängerung mehr wünscht. Schrittmacher können eher selten ein Sterben deutlich verlängern. Defis können beim Sterben sehr, sehr unangenehm werden.

Beatmung, Sauerstoff
Sauerstoff lindert fast niemals Atemnot, kann aber sehr stören und auch ein Sterben verlängern. Eine Beatmung, die nicht mehr gewünscht wird, darf nicht fortgesetzt werden.

Aufbewahrungsort
Sinnvoll sind einfache beglaubigte Kopien, die der oder die behandelnden Ärzte, Pflegedienst, Pflegeheim usw. haben. Das Original sollten sie nicht aus der Hand geben. Eine Beurkundung durch einen Notar ist für die Patientenverfügung nicht nötig.